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   VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21 V   

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VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21 V (https://dejure.org/2023,13007)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2023 - 38 K 919.21 V (https://dejure.org/2023,13007)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. März 2023 - 38 K 919.21 V (https://dejure.org/2023,13007)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36a Abs 1 S 1 Alt 2 AufenthG, § 36a Abs 2 S 1 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 22 S 1 AufenthG, § 6 Abs 3 S 1 AufenthG
    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (27)

  • VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21
    Kammer, siehe etwa VG Berlin, 7. Januar 2022, 38 K 380/21 V, juris Rn. 34.

    Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen - und auch für die Ermessensbetätigung nach § 36a AufenthG gültigen - gesetzlichen Zielvorgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach das Aufenthaltsgesetz die Zuwanderung unter Berücksichtigung unter anderem der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten soll (ausführlich zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 34 m. w. N.).

    Dabei ist das Bundesverwaltungsamt dazu verpflichtet, sich bei der Auswahlentscheidung (neben humanitären Gesichtspunkten und dem Kindeswohl) auch an Integrationsaspekten zu orientieren (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 35 ff. m. w. N.).

    Solange eine Mindestschwelle der Integration bzw. Integrationsbemühungen erreicht wird, ist die Güte dieser Bemühungen bzw. der daraus folgenden Integrationschancen hingegen allein für die nachfolgende, durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 39).

    Alternativ ist nachzuweisen, dass der Stammberechtigte über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 10 AufenthG; siehe auch § 104a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, d. h. das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden ist, und die Auswahl "anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens" zu treffen (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 43 m. w. N.).

    Sollte zudem in einem einzelnen Monat einmal das Kontingent überschritten werden, ist die Verschiebung der Visumserteilung auf den nächsten Monat nicht mit einer grundrechtswidrigen Wartezeit verbunden (siehe zu dieser Praxis Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten - M3-20010/18#3 -, S. 3: "Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben zunächst beim BVA und werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen" sowie zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 48 ff.).

    In einem solchen Fall kann bei der Kostenentscheidung die Regelung des § 154 Abs. 3 Halbs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung kommen, so dass die Kosten des Rechtsstreits der Beigeladenen auferlegt werden können (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 62 m. N.).

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21
    Bei § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (zu § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG [Ehegattennachzug]: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m. w. N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18 ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Einzustellen ist überdies, ob und unter welchen Umständen ein Elternteil unwiderruflich beschlossen und bewusst entschieden hat, seine Familienangehörigen im Herkunftsland oder in einem aufnehmenden Drittstaat zurückzulassen, inwieweit dadurch jede Absicht auf zukünftige Familienzusammenführung aufgegeben worden ist, sowie ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30/19 -, BVerwGE 171, 103, juris Rn. 35 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (- BVerwG 1 C 30/19 -, BVerwGE 171, 103, juris) ausgeführt, im Falle des Ehegattennachzuges und bei Vorliegen der Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft mit Ehegatten und aus der Ehe hervorgegangenem Kleinkind auch im Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten zu leben, könne das Wohl des Kleinkindes es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall (vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) anzunehmen.

    So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 48).

  • VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ("oder") ist das Tatbestandserfordernis des Vorliegens von humanitären Gründen dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele vorliegen (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 27) bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes.

    Die Kammer hat bereits Leitlinien für die Ausübung des nach § 36a Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessens der am Visumsverfahren beteiligten Ausländerbehörde entwickelt (jüngst VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 42 ff.).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Zurückbleiben hinter diesen Anforderungen auf dem Willen der Stammberechtigten beruht und damit Ausdruck einer (aktiven) Integrationsverweigerung ist (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 49 ff.).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21
    Gerade im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, NJW 2014, 2853, 2854 Rn. 22).

    Der Schutz des Familiengrundrechts reicht jedoch über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, und erstreckt sich auch auf weitere spezifisch familiäre Bindungen, wie sie etwa zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen Verwandten - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg bestehen können (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, NJW 2022, 139, 142 Rn. 108 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, NJW 2014, 2853, 2854 Rn. 22).

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (zum Ganzen etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

    Ein hohes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 13).

  • VG Berlin, 27.03.2023 - 8 K 119.22
    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21
    Nach Auffassung der Kammer kann nun der nicht legaldefinierte Begriff der "langen Zeit" im Sinne einer Mindestdauer, ab wann diese anzunehmen ist, zunächst nicht allgemeingültig und für alle denkbaren Fallkonstellationen des § 36a Abs. 1 AufenthG gleich ausgelegt werden (ebenso Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 36a AufenthG, IV. Humanitäre Gründe [Abs. 2], Rn. 82; a.A. wohl VG Berlin, Urteil vom 8. März 2023 - VG 8 K 119/22 V -, S. 10).

    Erreichen die Integrationsbemühungen nicht diese Mindestschwelle, so ist der Zugang zur Auswahlentscheidung nicht ausgeschlossen, sondern es sind individuelle Ermessenserwägungen möglich und erforderlich, deren Ergebnis von allen Umständen des Einzelfalles abhängt (insofern missverständliche Zusammenfassung der Rechtsprechung der Kammer in VG Berlin, Urteil vom 8. März 2023 - VG 8 K 119/22 V -, S. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21
    In beiden Zeitpunkten müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, denn der Umstand, dass eine Anspruchsgrundlage nach Eintritt der Volljährigkeit anwendbar bleibt, soll nicht dazu führen, dass der (zunächst noch) minderjährige Visumsantragsteller Sachverhaltsänderungen zu seinen Gunsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres geltend machen kann, die bei rechtmäßiger Bescheidung seines Antrags nie zu einem Anspruch hätten führen können (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17/08 -, BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Der für die Feststellung der Minderjährigkeit entscheidende Zeitpunkt ist nicht derjenige der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern derjenige der Stellung des Visumsantrages (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - BVerwG 1 C 8/21 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 3 S 87/21 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 71.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21
    Bei § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (zu § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG [Ehegattennachzug]: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m. w. N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18 ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ("oder") ist das Tatbestandserfordernis des Vorliegens von humanitären Gründen dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele vorliegen (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 27) bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes.

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21
    Der Schutz des Familiengrundrechts reicht jedoch über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, und erstreckt sich auch auf weitere spezifisch familiäre Bindungen, wie sie etwa zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen Verwandten - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg bestehen können (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, NJW 2022, 139, 142 Rn. 108 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, NJW 2014, 2853, 2854 Rn. 22).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21
    Auch die Konkretisierung des humanitären Grundes in § 36a Abs. 2 Nr. 4 AufenthG (schwerwiegende Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder schwere Behinderung) ist ohne ein Erfordernis des Familienbezugs ausgestaltet, wobei dem Gesetzgeber bei Schaffung der Norm die langjährige Rechtsprechung zur Konkretisierung des § 36 Abs. 2 AufenthG (etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9/12 - juris Rn. 23, zur Unbeachtlichkeit der allgemeinen humanitären und politischen Lage) bekannt war und er, hätte er einen Familienbezug im Rahmen des § 36a Abs. 2 AufenthG als zwingend angesehen, dies so hätte regeln können.
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16

    Visum zum Kindernachzug; gemeinsame Einreise mit den Eltern; Sicherung des

  • BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96

    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • EGMR, 09.07.2021 - 6697/18

    Familiennachzug bei subsidiärem Schutz: Kompromiss zwischen Menschenrechten und

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2019 - 3 M 47.18

    Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe:

  • VG Berlin, 26.11.2019 - 38 L 442.19
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 56.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19

    Familiennachzug; Kindernachzug; Antragstellung; Vorsprachetermin;

  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 2.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

  • VG Berlin, 28.12.2023 - 38 L 510.23

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu einem subsidiär

    Darüber ist der humanitäre Grund des § 36a Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt, da die Antragstellerin zu 1.) im syrischen Gouvernement Deir Ez-Zor lebt (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 53ff.); wobei humanitäre Gründe bereits dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen auch nur eines der Regelbeispiele des § 36a Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes vorliegen (VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 - VG 38 K 618/21 V -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Da diesen auch kein Verschuldensvorwurf trifft (dazu mit Bespielen VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 86f.), scheidet auch eine Kostenlast nach § 155 Abs. 4 VwGO aus.

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21

    Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs: Voraussetzungen eines

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ("oder") ist das Tatbestandserfordernis des Vorliegens von humanitären Gründen dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele vorliegen (VG Berlin, Urteile vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 34 und vom 5. März 2020 - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 27) bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes (VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 32 m. w. N.).

    Dies zugrunde gelegt, ist es für die Annahme des humanitären Grundes des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erforderlich, dass entweder das minderjährige Kind den Nachzug zu einem Elternteil begehrt oder ein Elternteil zum Kind nachzuziehen begehrt, denn auch wenn ein Ehegatte zum anderen Ehegatten nachziehen möchte, ist das Kindeswohl betroffen (VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 49).

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 156.21

    Familiennachzug: Visum zum Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes

    Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG und die im Ermessen und bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Integration des Vaters der Klägerin bzw. die wegen dessen Erkrankung möglicherweise zu berücksichtigende Integration ihrer Geschwister (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 34ff.; vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 42ff.; und vom 9. März 2023 - VG 38 K 919.21 V -, S. 22ff.) kommt es daher nicht an.

    Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, S. 30f.).

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 897.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Ausnahme von dem Regelausschlussgrund bei

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ("oder") ist das Tatbestandserfordernis des Vorliegens von humanitären Gründen dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele vorliegen bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes (VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Damit ist ein minderjähriges, lediges Kind mittelbar betroffen, was für die Annahme eines humanitären Grundes nach § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG ausreicht (VG Berlin, Urteile vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 49 m.w.N.; und vom 27. September 2023 - VG 38 K 618/21 V -. S. 10f., zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • VG Berlin, 02.01.2024 - 1 L 520.23
    Darüber hinaus ist der humanitäre Grund des § 36a Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt, weil die Antragstellerin zu 1.) im syrischen Gouvernement Deir Ez-Zor lebt (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V, juris Rn. 53ff.); wobei humanitäre Gründe bereits dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen auch nur eines der Regelbeispiele des § 36a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes vorliegen (VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 - VG 38 K 618/21 V, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • VG Berlin, 12.09.2023 - 38 K 90.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug

    Indes sind seit dem Asylgesuch ihres Ehemannes im Dezember 2015 noch keine acht bzw. zehn Jahre vergangen, mithin ist die grundsätzlich zumutbare Trennungszeit noch nicht überschritten (zur Berechnung siehe VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 34ff., 84f.).
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